Arbeitssicherheit,

unsere Kompetenz, ist Ihre Sicherheit!

Arbeitssicherheit – Ihr persönlicher Mehrwert

Unsere betriebliche Ausbildung im Rahmen der AMS-Bau-Zertifizierung hat dazu geführt, dass Arbeitssicherheit auf allen Ebenen in unserem Betrieb gelebt wird. Für Sie bedeutet das, dass wir während des gesamten Auftrags – von der Planung bis zur Umsetzung – stets ein Auge auf die gesetzlichen Vorgaben haben und diese in Absprache mit Ihnen umsetzen.

Ihr Vorteil:
Mit uns als Partner können Sie sicher sein, dass mögliche Gefahren, die Ihnen nicht bekannt oder erkennbar sind, von uns wahrgenommen und entsprechend sicher gehandhabt werden.


Gesetzliche Verpflichtungen für Auftraggeber

Die Einbindung von Unternehmen im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen gehört für viele Auftraggeber:innen zum Alltag. Dabei sind sie gesetzlich verpflichtet, mit den beauftragten Unternehmen beim Arbeitsschutz zusammenzuarbeiten. Konkret bedeutet das:

  • Auftraggeber:innen müssen sicherstellen, dass die beauftragten Auftragnehmer:innen die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen haben.

Mit uns sind Sie in Sachen Arbeitsschutz stets auf der sicheren Seite.



Link zur BG-Bau (Berufgenossenschaft-Bau): 

Informationen für Auftraggeberinnen und Auftraggeber


Links zu den gesetzlichen Grundlagen:

§ 8 Arbeitsschutzgesetz - Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

Unfallverhütungsvorschrift: Grundsätze der Prävention - §5 BGV A1 Vergabe von Aufträgen + §6 BGV A1 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen  


Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtung auf Dächern:

§ 32 BauO NRW – Dächer

(9) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.


Link zum Gesetzestext: https://recht.nrw.de - §32 BauO NRW  

Link zur LBauO NRW: https://recht.nrw.de


Hinweis : Der Begriff "benutzbare" Vorrichtungen wird in den Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) weiter konkretisiert.


Download:

DGUV Info 201-056: Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern

Hinweis für Bauleitende

§ 56a BauO NRW – Bauleitende

(1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmen zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmen bleibt unberührt.


(2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er oder sie auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, sind eine geeignete Fachbauleiterin oder ein geeigneter Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.


Link zum Gesetzestext: https://recht.nrw.de - §56a BauO NRW  

Link zur Bauordnung NRW: https://recht.nrw.de

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